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Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für zwei Lehrämter eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung nachgewiesen haben, absolvieren den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt ihrer Wahl.
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt während des Vorbereitungsdienstes ablegen, setzen ihre Ausbildung für das Lehramt fort, für das sie die Ausbildung begonnen haben.
Durch Ablegen der Staatsprüfung erwerben sie nach Maßgabe des § 15 des Lehrerausbildungsgesetzes auch die Lehramtsbefähigung für das weitere Lehramt.
Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu…
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter absolvieren den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für das Lehramt des Hochschulabschlusses gemäß § 2 Absatz 1…
Eine Lehramtsbefähigung erwirbt, wer einen Vorbereitungsdienst geleistet und die dem Lehramt entsprechende Staatsprüfung bestanden hat.
Wer die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch eine zusätzliche…
Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet in zwei Fächern der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung statt. Sie wird in einem…
Absolventinnen und Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt werden weiterhin in einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt ihrer Ersten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.