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Das jeweils für Antidiskriminierung zuständige Ministerium errichtet innerhalb seiner Organisationshoheit und unbeschadet der Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Landesantidiskriminierungsstelle und stellt ihr die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige personelle, finanzielle und sachliche Ausstattung zur Verfügung. Die Aufgaben der Landesantidiskriminierungsstelle umfassen insbesondere
die Sensibilisierung der Allgemeinheit und der in § 2 genannten Stellen, soweit dieses Gesetz auf sie Anwendung findet, über von Diskriminierungen ausgehende Gefahren,
die Erarbeitung von Vorschlägen für Präventionsmaßnahmen einschließlich der Veröffentlichung eigener Stellungnahmen,
die Identifizierung von Risikofaktoren für strukturelle Diskriminierungen einschließlich der Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Abbau,
Initiierung und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu Diskriminierungen und ihren Ursachen und Folgen,
die Sammlung verfügbarer Gleichbehandlungsdaten sowie
die Kooperation mit anderen Stellen oder Organisationseinheiten des Landes, deren Aufgabenbereich die Prävention von Diskriminierung umfasst.
Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen sowie von Benachteiligungen von Beschäftigten gemäß Absatz 1 Satz 2,
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes-…
Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im…
die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen entgegenzuwirken,
Von Diskriminierung betroffene natürliche Personen können nach den Vorschriften dieses Abschnitts Unterstützungsleistungen durch Antidiskriminierungsverbände in…
Die öffentlichen Stellen beziehen bei Untersuchungen ihrer Aufbau- und Ablauforganisation sowie ihrer Geschäftsprozesse auch die Untersuchung auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.