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Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des § 3 für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für den Landtag gilt es nur, soweit dieser Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Für den Westdeutschen Rundfunk Köln und die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen gilt § 2 Satz 6 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, entsprechend.
Soweit das Land Nordrhein-Westfalen unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt oder gemeinsame Einrichtungen mit dem Bund nach Artikel 91e des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist) betreibt, soll es darauf hinwirken, dass die Ziele des § 1 auch von diesen beachtet werden. Eine Verpflichtung zur rechtlichen oder tatsächlichen Durchsetzung dieser Ziele besteht hierdurch nicht, auch nicht im Falle einer Mehrheitsbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Geltung von Vorschriften, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Ebenso bleibt die Geltung spezieller landesrechtlicher Antidiskriminierungsvorschriften, insbesondere des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung, unberührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen.
Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für
Dieses Gesetz gilt für Träger öffentlicher Belange nach § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442).
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Dieses Gesetz gilt für Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der diesen…
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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