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Das jeweils für Antidiskriminierung zuständige Ministerium errichtet eine Ombudsstelle. Die Ombudsstelle arbeitet fachlich unabhängig und ist insoweit nicht weisungsgebunden.
Aufgabe der Ombudsstelle ist es, Personen, die sich an sie wenden, durch Information und Beratung zu unterstützen. Sie wirkt darauf hin, dass Streitigkeiten gütlich beigelegt werden.
Die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen arbeiten mit der Ombudsstelle zusammen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Dabei kann die Ombudsstelle von den Stellen Auskunft verlangen und um Einsicht in Akten ersuchen. Eine Einsichtnahme in Personalakten ist ausgeschlossen.
Die Ombudsstelle gewährleistet die Vertraulichkeit der ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen. Sie ist befugt, personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Die Ombudsstelle hat zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht, von den öffentlichen Stellen des Landes die notwendigen Informationen einzufordern.
Die Ombudsstelle wird durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit als unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Stelle errichtet.…
Die überregionale Ombudsstelle hat neben ombudschaftlicher Beratung
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe haben die in der Ombudsstelle tätigen Personen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der…
Die Ombudsstelle hat die Aufgabe einer außergerichtlichen, unparteiischen und unabhängigen Schlichtungsstelle. Sie wird zur Beilegung von Streitigkeiten…
Die Überwachungsstelle hat die Aufgabe, die Ombudsstelle nach § 9 im Ombudsverfahren mit ihrer Fachexpertise zu unterstützen und regelmäßig Schulungsangebote…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.