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Dieses Gesetz gilt nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände, auch wenn sie im Rahmen einer Organleihe nach Maßgabe des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, als untere staatliche Verwaltungsbehörden staatliche Aufgaben wahrnehmen. Es gilt außerdem nicht für Sparkassen, die Sparkassen- und Giroverbände, die LBS Landesbausparkasse NordWest, Unternehmen, die auf eine Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind, einschließlich ihrer Beteiligungen, Beteiligungen der NRW.BANK im Rahmen ihres Förderauftrages, Versorgungswerke der verkammerten Berufe sowie für Anstalten in privatrechtlicher Trägerschaft, insbesondere Börsen, sowie ihre Träger.
Dieses Gesetz findet aufgrund vorrangigen Bundesrechts keine Anwendung auf die Anbahnung, Durchführung und Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, der in § 2 Absatz 1 benannten öffentlichen Stellen.
Dieses Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die Gerichte, die Behörden der Staatsanwaltschaft sowie den Verfassungsgerichtshof. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind darüber hinaus öffentliche Stellen, soweit ihre Amtsträger Befugnisse wahrnehmen, die ihnen als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist) zustehen, oder soweit ihre Amtsträger im Auftrag von Gerichten oder Behörden der Staatsanwaltschaft tätig werden.
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Dieses Gesetz gilt nicht für Behörden, soweit diese in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung,…
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die Landesanstalt…
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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