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Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:
eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,
eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,
eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.
Es werden gewährt
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
die Vorschriften über die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben (§§ 207, 209, 211 und 212 des Lastenausgleichsgesetzes).
für die Gewährung von Leistungen nach § 301b.
Die Mittel des Sondervermögens werden durch eine Ausgleichsabgabe aufgebracht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.