§ 2 BerPflADV SL
Das Landesamt für Soziales ist nach dem Pflegeberufegesetz zuständige Behörde für sowie für die Durchführung der Teile 1 und 2 sowie der Abschnitte 1 und 2 des Teils 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.
die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 und § 58 Absatz 1 und 2,
die Rücknahme, den Widerruf und das Anordnen des Ruhens nach § 3 und § 58 Absatz 3,
die staatliche Anerkennung von Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 Satz 1,
die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 12,
die Anrechnung von Fehlzeiten nach § 13,
die Zulassung von Modellvorhaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, soweit die berufliche Pflegeausbildung betroffen ist, nach § 14 und § 15,
die Untersagung der Durchführung der Ausbildung im Falle von Rechtsverstößen nach § 7 Absatz 5 Satz 2,
das Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, § 47, § 48,
die Unterrichtungspflichten und die dazugehörige Statistik nach § 50 Absatz 1, 2 und 4,
das Verfahren des Vorwarnmechanismus nach § 51 Absatz 1, 3, 4 Satz 1 und § 52 und
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 Absatz 1