Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Staatlichen Hochbauamt in Saarbrücken und im Staatlichen Hochbauamt - Hochschul- und Klinikbau - tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Staatlichen Hochbauamt an.
Bezüglich der Neuwahl der Personalvertretungen gilt § 116 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1993 (Amtsbl. S. 250) entsprechend.