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Die oberste Landesjugendbehörde stellt den Rahmen für ein landesweites Berichtswesen zur Strukturqualität im Kinderschutz zur Verfügung. Die Jugendämter können sich an dem Berichtswesen beteiligen. Die oberste Landesjugendbehörde kann Dritte zur Umsetzung des Berichtswesens hinzuziehen. Teil 8 Die oder der Beauftragte für Kinderschutz und Kinderrechte des Landes Nordrhein-Westfalen
Die nach § 6 zuständige Stelle erstellt über jedes Qualitätsentwicklungsverfahren einen Bericht, der dem Jugendamt vorgelegt wird. Zu den Erkenntnissen des…
Die Umsetzung von Kinderschutzkonzepten nach den Absätzen 2 bis 5 soll in den Einrichtungen und Angeboten durch die Träger fachlich beraten und durch…
Das Jugendamt ist die zentrale Stelle für die Aufgabenwahrnehmung bei Kindeswohlgefährdungen. Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages wirkt das Jugendamt gemeinsam…
Mit der Information und Evaluation im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz einschließlich der Berührungspunkte zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag im…
Die oberste Landesjugendbehörde bestimmt eine für die Qualitätsberatung nach § 7 und das Qualitätsentwicklungsverfahren nach § 8 zuständige Stelle.
Die Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage der Kinder und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen vor. Dieser soll…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.