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Die nach § 6 zuständige Stelle unterstützt die Anwendung der fachlichen Empfehlungen gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die Qualitätsentwicklung gemäß § 79a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einem verbindlichen Verfahren (Qualitätsentwicklungsverfahren). Das Qualitätsentwicklungsverfahren besteht aus einer Evaluation und fachlichen Einordnung von konkreten Fallanalysen bereits abgeschlossener Sachverhalte sowie von Merkmalen zur Strukturqualität. Darauf aufbauend sollen Beratungsprozesse erfolgen. Das Qualitätsentwicklungsverfahren wird gemeinsam von den Jugendämtern und der nach § 6 zuständigen Stelle durchgeführt. Das Nähere zur Ausgestaltung des Qualitätsentwicklungsverfahrens regelt die nach § 6 zuständige Stelle in Abstimmung mit der obersten Landesjugendbehörde.
Das Qualitätsentwicklungsverfahren wird wiederkehrend alle fünf Jahre durchgeführt. In einem Turnus von fünf Jahren sollen Qualitätsentwicklungsverfahren in allen Jugendämtern durchgeführt werden.
Die Auswahl der konkreten Fälle für das Qualitätsentwicklungsverfahren erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Die Jugendämter können zusätzlich weitere konkrete Fälle für das Qualitätsentwicklungsverfahren auswählen.
Die Durchführung eines Qualitätsentwicklungsverfahrens ist darüber hinaus auch ohne Rücksicht auf den Turnus zulässig, sofern ein Jugendamt oder die zuständige Stelle nach § 6 dies im Einzelfall anregt.
Die nach § 6 zuständige Stelle erstellt über jedes Qualitätsentwicklungsverfahren einen Bericht, der dem Jugendamt vorgelegt wird. Zu den Erkenntnissen des Berichtes und daraus resultierenden Umsetzungsvorschlägen soll die Verwaltung des Jugendamtes im örtlichen Jugendhilfeausschuss berichten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Die Jugendämter können sich in laufenden Verfahren nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch stets mit dem Anliegen einer Qualitätsberatung an die nach § 6…
Unter Wahrung der Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention, der Beachtung der heterogenen Lebens- und Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen sowie…
Die Jugendämter sind verpflichtet, eine den Aufgaben nach § 23 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 und § 43 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessene…
Eine Nachanalyse wird grundsätzlich innerhalb eines Jahres durchgeführt (Absatz 6). Zur Vorbereitung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter neben…
Die Landesjugendämter überprüfen die Empfehlungen anlassbezogen, spätestens aber alle fünf Jahre, und entwickeln diese bedarfsgerecht weiter. An diesem Prozess…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.