Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das „Amt der oder des Kinderschutzbeauftragten des Saarlandes“ (die oder der Kinderschutzbeauftragte) ist vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit mit einer für die Aufgabe fachlich und persönlich geeigneten Person zu besetzen.
Die oder der Kinderschutzbeauftragte übt die Tätigkeit im Rahmen der ihr oder ihm aus diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei aus. Sie oder er darf in oder aufgrund der Ausübung der Tätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden. Sie oder er ist zur Erfüllung der Aufgaben mit den notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten.