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Unter Wahrung der Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention, der Beachtung der heterogenen Lebens- und Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen sowie der Anforderungen an einen inklusiven Kinderschutz wird durch die Landesregierung einmalig ein Beteiligungsverfahren zur Stelle der oder des Beauftragten durchgeführt. In dem Verfahren werden Kinder und Jugendliche, die vorhandenen mit Kinderschutz und Kinderrechten befassten Institutionen in Nordrhein-Westfalen und auf Bundesebene sowie Betroffene jeder Form von Gewalt im Kindes- und Jugendalter beteiligt.
Dieses Gesetz ist zwei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Über das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag zu berichten. Teil 9 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Über das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag zu berichten. Die Landesregierung…
Die Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen bei der Anwendung der Teile 1 bis 7 dieses Gesetzes.
Landtag und Landesregierung hören die Beauftragte oder den Beauftragten zu grundsätzlichen Angelegenheiten des Kinderschutzes und der Kinderrechte an und…
Die Landesregierung evaluiert spätestens nach Ablauf von fünf Jahren die Wirkungen dieses Gesetzes auf den Kinderschutz und berichtet dem Landtag über das…
Die nach § 6 zuständige Stelle veröffentlicht wiederkehrend alle fünf Jahre einen auswertenden Bericht aller in diesem Zeitraum durchgeführten…
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen des Gesetzes und berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2030 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.