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Hat der Verleger oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muß diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort ,,Anzeige" bezeichnet werden.
Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der…
zu dem in Artikel 30 festgelegten Zeitpunkt ein ggf. angewandtes mengenbasiertes Entgelt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a.
Hat die Verlegerin oder der Verleger oder die Verantwortliche oder der Verantwortliche eines periodischen Druckwerks (§ 8 Absatz 1 Satz 2) für eine…
Bei den Entgelten nach Absatz 2 Nummern 1, 4 und 5 ist der Jahresbetrag in Höhe der erzielten Einkünfte anzugeben.
Zur Finanzierung der Kosten der von der Agentur erbrachten Dienstleistung ist ein Entgelt für die Ausstellung einer Kennzeichnung auf Verlangen eines…
Entgelte nach § 16a Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 werden mit ihrem monatlichen Betrag in Euro und Cent unverzüglich veröffentlicht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.