Art. 31 32017R0460
Die in den Artikeln 29 und 30 genannten Informationen werden gemäß Artikel 32 über einen Link auf der in Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Plattform veröffentlicht, der zur Website der jeweiligen Stelle führt.Diese Informationen müssen für die Öffentlichkeit kostenlos und ohne Nutzungsbeschränkungen zugänglich sein. Sie werden auf folgende Weise veröffentlicht:
nutzerfreundlich;
klar, leicht zugänglich und diskriminierungsfrei;
in einem Format, das heruntergeladen werden kann;
in einer oder mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaats und, soweit möglich, auf Englisch, sofern Englisch nicht ohnehin Amtssprache des Mitgliedstaats ist.
Die folgenden Informationen werden auf der in Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Plattform für Kopplungspunkte veröffentlicht:
zu dem in Artikel 29 festgelegten Zeitpunkt die Reservepreise für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität und für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität;
zu dem in Artikel 30 festgelegten Zeitpunkt ein ggf. angewandtes mengenbasiertes Entgelt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a.
Die in Absatz 2 genannten Informationen werden auf folgende Weise veröffentlicht: Zudem muss diese standardisierte Tabelle gemäß Ziffer vii Nummer 2 zu dem in Artikel 30 festgelegten Zeitpunkt eine Simulation aller Kosten für einen Gasfluss von 1 GWh/Tag/Jahr für jeden Kopplungspunkt in der örtlichen Währung und in Euro enthalten.
gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c;
auf Englisch;
in einer standardisierten Tabelle, die mindestens die folgenden Informationen enthält:
den Kopplungspunkt,
die Gasflussrichtung;
die Namen der betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber;
Anfang und Ende der Laufzeit des Produkts;
die Angabe, ob die Kapazität verbindlich oder unterbrechbar ist;
die Angabe des Standardkapazitätsprodukts;
das anwendbare Entgelt je kWh/h und je kWh/Tag in örtlicher Währung und in Euro, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
wird die Kapazitätseinheit kWh/h verwendet, so ist die Angabe des anwendbaren Entgelts je kWh/Tag unverbindlich und umgekehrt;
ist die örtliche Währung nicht der Euro, so ist die Angabe des anwendbaren Entgelts in Euro unverbindlich.
Weichen die in Absatz 2 genannten Informationen von den in Absatz 1 genannten Informationen ab, so sind die in Absatz 1 genannten Informationen maßgeblich.