§ 4 NatSGZwiLachV SL 2004
Die den besonderen Landschaftswert im Sinne des Schutzzwecks erhaltende land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist auf bisher bewirtschafteten Flächen nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zulässig mit den Maßgaben, dass
kein Umbruch von Brach- und Grünlandflächen und keine Nachsaat erfolgen,
keine oder am Entzug bemessende Düngung unter Ausschluss von Gülle und Klärschlamm erfolgt,
auf Grünland keine Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln erfolgt,
Mähwiesen ein- bis zweischürig gemäht werden,
Beweidung nur auf bisher beweideten Flächen oder nach den flächenbezogenen Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans erfolgt,
in Waldbeständen nach den Regeln des naturgemäßen Waldbaus gewirtschaftet wird, wobei insbesondere kahlschlagsfreie Einzelstammnutzung erfolgt,
ein Totholz- bzw. Biotopholzanteil von mindestens 10 % des Holzvorrats der Waldbestände auf der Fläche verbleibt,
Umwandlung von Nadelholzbeständen bei Bewirtschaftung in naturnahe Bestände erfolgt,
Neuanpflanzungen von Obstbäumen nur mit hochstämmigen regionaltypischen Sorten erfolgen.
Die Fischerei ist im Rahmen bestehender Eigentümerrechte und Pachtverträge zulässig.
Die jagdliche Nutzung ist im Rahmen des § 30 Abs. 1 Saarländisches Jagdgesetz vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638) [4] zulässig.
Die Nutzung der rechtmäßig bestehenden Wege, Leitungen und Einrichtungen ist im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge zulässig.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen sind ausschließlich in der Zeit vom 15. August bis 15. Februar zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei unaufschiebbaren Arbeiten an Leitungsnetzen und Straßen gilt diese Fristbeschränkung nicht.
Beleuchtungs-Einrichtungen sollen mit Insekten schonenden Leuchtmitteln nach dem Stand der Technik ausgerüstet werden (Natrium-Dampflampen).
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern sind ausschließlich in der Zeit vom 15. August bis 1. November zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei Bauzeiten über 2½ Monate Dauer gilt diese Fristbeschränkung nicht.
Baumaßnahmen für querende Ver- und Entsorgungsleitungen sind zulässig; die §§ 11 bis 15 SNG bleiben unberührt.
Baumaßnahmen für einen Ausbau der bestehenden Landstraße 105 auf den Regelquerschnitt 9,5 (RAS-Q, 1996) und den Anbau eines Radweges entlang der Bundesstrasse 423 sind unter Beachtung der Ergebnisse der durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß §§ 10 ff. SNG zulässig.
Das Grundstück der Gemarkung Reinheim, Nr. 3766, darf als landwirtschaftliche Betriebsfläche genutzt werden. Der bestehende Schuppen von 340 m² bebaute Grundfläche darf noch auf max. 400 m² erweitert werden, wenn eine bauaufsichtliche Genehmigung vorliegt.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern sind mit Genehmigung der Landesdenkmalbehörde nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498)[5] in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde.