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Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln bei der Landwirtschaftskammer eingegangen sein müssen (Wahltag), wird von der Landwirtschaftskammer durch Tages- und Uhrzeitangabe bestimmt und unverzüglich, spätestens jedoch 180 Tage vor dem Wahltag bekannt gemacht. Der Wahltag muss auf einen Werktag fallen.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
wer nach § 7 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland wahlberechtigt ist,
dass das Wahlrecht nur ausüben kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
wo, wie lange, zu welchen Tagesstunden und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in das Wählerverzeichnis vorzunehmen ist.