Wahlordnung zur Landwirtschaftskammer Vom 6. Januar 2003
Bei Vorliegen nur eines gültigen Wahlvorschlags findet gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland keine Wahl statt.
§ 13 LandwiWahlO SL 2003Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen