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Die neu gewählte Vollversammlung soll innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zur ersten Sitzung zusammentreten.
Folgende Tagesordnung ist zum Gegenstand der ersten Sitzung zu machen:
Zuwahlen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
Den nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland zugewählten Mitgliedern ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Wahl der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Organe zu geben. Die Sitzung ist gegebenenfalls zu unterbrechen.
Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten nach Absatz 2 Nr. 2 führt das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz der Vollversammlung.