LandwiWahlO SL 2003 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 25 LandwiWahlO SL 2003Kosten der WahlWahlordnung zur Landwirtschaftskammer Vom 6. Januar 2003 § 24§ 26 Leichte Sprache BarrierefreiDie Landwirtschaftskammer trägt die Kosten der Wahl. Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens gehören zu den Wahlkosten.