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Erweiterungsprüfungen können in den Fächern nach § 117 Absatz 3, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 49, im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung nach § 53 und in weiteren Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden. Im Rahmen der Erweiterungsprüfungen in weiteren Förderschwerpunkten entfallen jeweils die Prüfungsinhalte nach Buchstabe f des § 120 Absatz 2.
Erweiterungsprüfungen können in den Fachrichtungen nach § 100 Absatz 2, in den Fächern nach § 100 Absatz 3, im Fach Sonderpädagogische Förderung nach § 64a und…
Erweiterungsprüfungen können in den in § 70 Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 77 und in Förderschwerpunkten nach § 117…
Erweiterungsprüfungen können in den in § 43 Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern und in Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.
Erweiterungsprüfungen können in den Fächern nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 einschließlich der Grundschuldidaktik des gewählten Faches, in den Fächern nach § 24…
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. neben dem Vorbereitungsdienst noch in einem weiteren Fach, einer weiteren beruflichen Fachrichtung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.