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Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt erfolgreich abgelegt, den Abschluss „Master of Education“ erworben oder außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung bestanden hat, die von der Schulaufsichtsbehörde als der Ersten Staatsprüfung gleichwertig anerkannt wurde oder wer die Laufbahnbefähigung für das jeweilige Lehramt besitzt, kann Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe der §§ 25, 44, 71, 101 oder 118 ablegen, soweit im Freistaat Sachsen ein Lehramtsstudiengang für das Fach, die Fachrichtung oder den Förderschwerpunkt eingerichtet ist.
Die §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 12 und die §§ 14 bis 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 gelten entsprechend. Schulpraktische Studien sind im Umfang eines Blockpraktikums oder eines semesterbegleitenden Praktikums durchzuführen.
Ist die Erweiterungsprüfung bestanden, erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird. Das Zeugnis enthält die Durchschnittsnoten nach § 16 Absatz 1 und die Note der mündlichen Prüfung.
Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) kann um ein Unterrichtsfach…
Tag, Ort, Klasse, Kurs oder Jahrgangsstufe, Fach oder berufliche Fachrichtung und Thema der Prüfungslehrprobe,
Wer sein Studium erweitert, legt in dem die Erweiterung begründenden Fachgebiet nur die Erste Staatsprüfung ab. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann eine…
§ 17 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
Die Prüfung zum Abschluss einer Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung nach § 7 Absatz 4 besteht in einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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