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Die Erste Staatsprüfung kann durch das Ablegen von Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 in zusätzlichen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen erweitert werden; die §§ 4 bis 7 sowie die §§ 9 bis 15 gelten hierbei entsprechend.
Über die bestandene Erweiterungsprüfung wird ein Zeugnis nach den Anlagen 4.1 bis 4.4 ausgestellt. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die Erste Staatsprüfung gültig.
Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) kann um ein Unterrichtsfach nach den Anforderungen des Lehramtes für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) erweitert werden. In diesem Fall wird in das Zeugnis nach Anlage 4.3 ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Abschnitt III Lehramtsbezogenes Studium nach universitärem Quereinstieg zur Erlangung des Master of Education