Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zweite Staatsprüfung wird vor dem beim Ministerium für Bildung und Kultur eingerichteten Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt.
Zur Abnahme jeder Prüfungslehrprobe und der mündlichen Prüfung wird von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen je ein Prüfungsausschuss gebildet. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur. Die oder der Beauftragte des Ministeriums soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Abteilung Ausbildung des Bildungscampus Saarland sein. Der Prüfungsausschuss zur Abnahme der Prüfungslehrprobe setzt sich zusammen aus Der Prüfungsausschuss zur Abnahme der mündlichen Prüfung setzt sich zusammen aus Im Falle der Verhinderung einer der in Satz 4 Nummer 2 bis 5 und Satz 5 Nummer 2 bis 5 genannten Personen als auch deren Vertretungsperson im Amt beauftragt das Ministerium für Bildung und Kultur eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen.
der oder dem Vorsitzenden,
der oder dem Vorsitzenden,
der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen oder deren oder dessen vom Ministerium für Bildung und Kultur bestellten Vertretungsperson (§ 11 Absatz 1 Satz 2),
der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars,
der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule oder der Vertreterin oder dem Vertreter im Amt,
der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule oder der Vertreterin oder dem Vertreter im Amt,
der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter,
einer vom Ministerium für Bildung und Kultur für die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars bestellten Vertretungsperson (§ 11 Absatz 1 Satz 2),
der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter.
der zuständigen Fachbetreuerin oder dem zuständigen Fachbetreuer.
Alle Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils zuständigen kirchlichen Oberbehörde wird zu der Prüfungslehrprobe und zu der mündlichen Prüfung im Fach Religion eingeladen und kann anwesend sein.