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Das für Gesundheit zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit der für Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere
zu den Verpflichtungen der Bewerberinnen und Bewerber gegenüber dem Land einschließlich ihrer Durchsetzung gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2,
zur Bedarfsfeststellung gemäß § 3,
zur Vertragsstrafe einschließlich ihrer Durchsetzung gemäß § 4,
zum Bewerbungsverfahren und zum Auswahlverfahren gemäß § 5 einschließlich der näheren Gewichtung der Auswahlkriterien sowie
zur Bestimmung der zuständigen Stelle.