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Witwengeld erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Ruhestandsbeamten. Witwergeld erhält der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit oder einer Ruhestandsbeamtin. Dies gilt nicht, wenn
die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 nicht erfüllt hat,
die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, oder
sich die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht,…
Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die…
1Die Witwe oder der Witwer einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit, die oder der die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat, oder einer…
1Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am…
Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so wird daneben das…
1Stirbt eine Witwe oder ein Witwer oder eine frühere Ehefrau oder ein früherer Ehemann einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem im Zeitpunkt des Todes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.