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Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter wird Sterbegeld gezahlt. Dies gilt auch beim Tod einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, wenn im Sterbemonat ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag bestanden hat. Anspruch auf Sterbegeld haben in folgender Rangfolge
die Ehegattin oder der Ehegatte,
die Abkömmlinge des oder der Verstorbenen und
Die in Nummer 3 genannten Personen müssen zur Zeit des Todes mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder die oder der Verstorbene muss ganz oder überwiegend für deren Lebensunterhalt aufgekommen sein. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Rangfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge für den Sterbemonat ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 73 des Landesbesoldungsgesetzes und der Vergütungen. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann angerechnet werden.
Sind Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 Satz 3 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, welche die Kosten der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 2 gewährt.
Stirbt eine Empfängerin von Witwengeld oder ein Empfänger von Witwergeld, so erhalten die Kinder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des oder der Verstorbenen gehört haben. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwengeldes oder des Witwergeldes. Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwengeldes oder des Witwergeldes ein Unterhaltsbeitrag bezogen wurde. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnementsonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des…
Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten…
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser…
einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
Sterbegelder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden, sind nach § 21 Abs. 4 anzurechnen.
Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld in Höhe des Zweifachen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.