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Witwengeld,
Unfallhinterbliebenenversorgung (§§ 46 bis 50),
Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 bis 33),
Witwen- und Witwergeld,
Pflege (§ 40),
die Bestimmung des Zahlungsempfängers nach § 21 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.