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Ist eine Beamtin, ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter mit Anspruch auf Unfallruhegehalt verstorben, richtet sich die Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ist der Tod infolge des Dienstunfalls eingetreten, beträgt das Witwen- oder Witwergeld 60 Prozent des Unfallruhegehalts, mindestens 60,65 Prozent des Unfallruhegehalts nach § 42 Absatz 3 Satz 3, sowie das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 28) 30 Prozent des Unfallruhegehalts. Waisengeld wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde. In den Fällen des § 26 wird keine Unfall-Hinterbliebenenversorgung gewährt.
Das Witwen- und Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berechnet, die oder der an…
Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen…
Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 23) dreißig Prozent des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren…
Der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Amtsträgers oder eines ehemaligen Amtsträgers, der zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf…
Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 26) 30 Prozent des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt…
Ist in den Fällen des § 41 die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.