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Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 und 3 für die Dauer des Bestehens der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Schädigungsfolgen gewährt
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 47 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 3 Satz 3,
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 in Höhe eines diesem Grad entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
§ 41 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.
Auf den Unterhaltsbeitrag werden erstattete Pflegekosten nach § 40 Absatz 2 angerechnet.
Hat eine unterhaltsbeitragsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 Prozent in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach…
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach…
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 den diesem Grad entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
Ist in den Fällen des § 44 die oder der Anspruchsberechtigte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann den Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag…
1Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die oder der Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den…
solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.