Verordnung zur Organisation des Landesdenkmalrates Vom 6. Juli 2018
Der Landesdenkmalrat ist berechtigt, die Erledigung von Aufgaben im Einzelfall oder allgemein durch die Geschäftsordnung Ausschüssen, die aus Mitgliedern des Landesdenkmalrates bestehen müssen, zu übertragen.
§ 6 LDenkmROrgV SL
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