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Der Landesdenkmalrat tritt nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
Die Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der Obersten Denkmalbehörde, des Landesdenkmalamtes, der für Städtebau und Bauaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden sowie der Landtagsfraktionen sind zu allen Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse einzuladen.
Zur Klärung einzelner Sachfragen kann der Landesdenkmalrat Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.