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Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Gemäß § 32 Absatz 2 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), wird die Amtszeit der nach § 6 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), berufenen Mitglieder des Landesdenkmalrats ohne Unterbrechung fortgeführt. Der Landesdenkmalrat tritt bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl an die Stelle eines Landesdenkmalrates nach § 25 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), soweit nicht mindestens 2/3 der Mitglieder des Landesdenkmalrates sich gegen einen Übergang dieser Form aussprechen. Im Falle der Amtsniederlegung bleibt der bisherige Landesdenkmalrat bis zur Aufnahme der Geschäfte des neu berufenen Landesdenkmalrates bestehen und nimmt die gesetzlichen Aufgaben wahr. Eine Neuwahl muss in diesem Fall spätestens einen Monat nach Inkrafttreten des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) erfolgen, der neue Landesdenkmalrat mindestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erstmals zusammentreten.