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Bei der obersten Denkmalschutzbehörde wird ein Denkmalrat gebildet. Der Denkmalrat soll von der obersten Denkmalschutzbehörde in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden. Für die Verwendung von staatlichen Denkmalpflegefördermitteln kann die oberste Denkmalschutzbehörde vom Denkmalrat Vorschläge einholen.
Sind bei der Behandlung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ethnische oder konfessionelle Gruppen oder besondere Denkmalarten betroffen, hat der Denkmalrat einen Vertreter der betroffenen Gruppen mit beratender Stimme beizuziehen.
Der Denkmalrat besteht aus dreizehn von der obersten Denkmalschutzbehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufenen, ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Er entscheidet unabhängig und ist nicht weisungs- und entscheidungsgebunden.
In den Sitzungen führt der Staatsminister für Regionalentwicklung oder ein von ihm Beauftragter den Vorsitz. Die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung für den Denkmalrat, die auch das Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass der Denkmalrat Fachausschüsse bildet, an die Aufgaben delegiert werden können.
Die oberste Denkmalbehörde und das Landesdenkmalamt werden in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege durch den Landesdenkmalrat beraten und…
Die Oberste Denkmalbehörde kann zu ihrer Beratung einen Landesdenkmalrat berufen.
[1]Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anzahl der Mitglieder, die Zusammensetzung, die Amtszeit und die…
Der Landesdenkmalrat besteht aus bis zu 16 Mitgliedern, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder fachlichen Tätigkeit oder ihres allgemeinen Wirkens in der…
Der Landesdenkmalrat ist berechtigt, die Erledigung von Aufgaben im Einzelfall oder allgemein durch die Geschäftsordnung Ausschüssen, die aus Mitgliedern des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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