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Den Mitgliedern des Landesdenkmalrates ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), in der jeweils geltenden Fassung[39 für die Teilnahme an Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse zu gewähren.