Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde, der Einrichtung oder des Landesbetriebs, bei der oder dem die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
Dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 genannten Dienstvorgesetzten ist die Leitung der unmittelbar übergeordneten Stelle.
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, im Folgenden Ministerium, kann einzelne delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder einzelne bei ihm verbliebene Zuständigkeiten, die sich aus den §§ 2, 3, 4 und 5 Absatz 3 ergeben, den nachgeordneten Behörden, Einrichtungen oder Landesbetrieben zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.
Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S.…
Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, ist dienstvorgesetzte Stelle der in einer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und…
Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen…
Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung treffen die Dienstvorgesetzten die…
Dienstvorgesetzte Stellen und als solche zuständig für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten…
Dienstvorgesetzte Stelle der in einer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind jeweils die Leitungen. Für Beamtinnen und Beamte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.