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Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG erfolgt ist,
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter oder als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
das Disziplinarverfahren auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
das Disziplinarverfahren wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 49 des Landesbeamtengesetzes) angerechnet werden, welche die Beamtin oder der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Stelle feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren Kapitel 1 Disziplinargerichtsbarkeit
Die nach § 38 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
Die nach § 130 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter…
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
Behält die Beamtin oder der Beamte nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit dem…
Wird die Beamtin oder der Beamte während eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vorläufig des Dienstes enthoben, dauert der nach § 11 Absatz 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.