Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die §§ 3, 4, 7, § 8 Abs. 1 Satz 1 erste Alt., Abs. 2 und 3 gelten für nichtöffentliche Eisenbahnen entsprechend. § 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle eines Obersten Betriebsleiters ein Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und zu bestätigen ist. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Eisenbahnbetriebsleiters zulassen, wenn hierdurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der nichtöffentlichen Eisenbahn zu erwarten ist oder die Aufgaben des Eisenbahnbetriebsleiters von der die Verkehrsleistung erbringenden Eisenbahn übernommen werden.
Das Eisenbahnunternehmen hat eine dazu befähigte Person zu bestellen, die den Betriebsdienst zu leiten und zu überwachen hat (Eisenbahnbetriebsleitung). Das…
Der Anschlußinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen, der für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen hat. Für Anschlußbahnen, auf denen der…
Der Anschlussinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen. Für Anschlussbahnen, auf denen der Anschlussinhaber den Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen…
Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Eisenbahninfrastrukturunternehmen und für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit…
Die Beförderung von Personen mit Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Der Kreis der zu befördernden Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.