§ 31 Abs. 1 EisenbG SLGesetz Nr. 843 über Eisenbahnen und Seilbahnen Vom 26. April 1967
Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen von Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs gelten fort. Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den…
§ 10 Abs. 1 LEisenbG SNGenehmigungsverfahren
Bei nichtöffentlichen Eisenbahnen ist zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betrieb von Eisenbahninfrastruktur eine Genehmigung erforderlich.
§ 11 Nr. 1 LEisenbG SNWiderruf der Genehmigung
die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 nicht mehr vorliegen,
§ 9 Abs. 1 EisenbG SLGesetz Nr. 843 über Eisenbahnen und Seilbahnen Vom 26. April 1967
Bau und Betrieb sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen einer Eisenbahn, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient, bedürfen der Erlaubnis.…
§ 1 Abs. 1 LEisenbG SNAnwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 6 Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG ) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I…