Erwägungsgrund 8 32016L2102
Durch Festlegung eines harmonisierten Rahmens dürften die im Binnenmarkt bestehenden Hindernisse für die Branche der Gestaltung und Entwicklung von Websites und mobilen Anwendungen abgebaut werden und sich gleichzeitig die Kosten für öffentliche Stellen und andere Akteure verringern, die Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen beschaffen.