LeuchtrAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 LeuchtrAusbVAusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3