Gesetze
Gesetz wird geladen …
In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten.
In der Zeit, während der der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.
Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und veranlaßt die Kennzeichnung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so sind die Nachteile auszugleichen. Den Ausgleich hat in den Fällen des § 45 derjenige zu leisten, der die Anlage unterhält, im übrigen das Land.
Die obere Fischereibehörde kann für fischereiliche und wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
Die obere Fischereibehörde bestimmt, in welchen Zeiten des Jahres der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist.
Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch an den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs verboten.
Die Fischereibehörde kann bestimmen, dass der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.
Bei bestehenden Anlagen nach § 45 Abs. 1 kann die obere Fischereibehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde vom Betreiber der Anlage nachträglich die…
Der Fischfang mit Elektrizität darf mit Ausnahme von amtlich veranlassten Maßnahmen zur Beweissicherung oder unmittelbaren Schadensabwehr nur mit Genehmigung…
entgegen § 44 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 44 Abs. 2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, auf den von der Fischereibehörde…
Die obere Fischereibehörde kann in begründeten Einzelfällen den Fang und die weitere Behandlung gefangener Fische abweichend von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.