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Die Schokkerfischerei ist zum Schutz des Fischbestandes nur unter der Voraussetzung gestattet, dass das Schlussnetz der Ankerkuile durch eingespannte Reifen, die nicht mehr als 1 m Abstand voneinander haben dürfen, so in einer Stellung im Wasser gehalten werden muss, dass ein Zerdrücken des Fanges vermieden wird.
Sie dürfen die Tätigkeiten von Schiffen nicht behindern, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden.
Ein Gewässer darf unbeschadet des § 18 Abs. 1 durch ständige Fischereivorrichtungen nicht auf mehr als die halbe Breite bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus…
Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen darf höchstens ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wechsel der…
Geeignete Vorrichtungen im Sinne des § 40 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes sind insbesondere Absperrgitter und Rechen. Diese müssen einen lichten…
Abweichend von Absatz 2 dürfen Fischereifahrzeuge, die den Fang an Bord pumpen, eine Steertleine in einer Entfernung von höchstens 10 m von den hintersten…
„(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Fischereifahrzeuge, die den Fang an Bord pumpen, eine Steertleine in einer Entfernung von höchstens 10 m von den hintersten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.