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Bei Absperrvorrichtungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 des Landesfischereigesetzes dürfen die Gitterstäbe oder Lochblenden einen lichten Abstand von höchstens 15 mm haben.
Die Maschenweiten von Netzen dürfen, in nassem Zustand, von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des anderen Knotens gemessen, höchstens 20 mm betragen.
Geeignete Vorrichtungen im Sinne des § 40 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes sind insbesondere Absperrgitter und Rechen. Diese müssen einen lichten Stababstand von höchstens 20 Millimeter haben. Für Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke, die nach dem 1. Januar 2018 in anderen als den in Anlage 7 genannten Gewässern zugelassen werden, bestimmt die zuständige Wasserbehörde im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde im Einzelfall den lichten Stababstand in Abhängigkeit von dem Fischgewässertyp des betroffenen Wasserkörpers.
Für Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke in Gewässern, die in Anlage 7
für die Zielart Lachs (Salmo salar) oder als Wanderstrecke Lachs ausgewiesen sind, ist ein lichter Stababstand von 10 Millimeter erforderlich;
ausschließlich für die Zielart Aal (Anguilla anguilla) ausgewiesen sind, ist ein lichter Stababstand von 15 Millimeter erforderlich.
Bei Gewässern, die sowohl unter Nummer 1 und Nummer 2 fallen, ist ein lichter Stababstand von 10 Millimeter erforderlich.
Die maximale Anströmgeschwindigkeit an Rechen oder Gitter darf 0,5 Meter pro Sekunde nicht übersteigen. An Anlagen ist der sichere Fischwechsel zu gewährleisten.
Soweit ein Fischschutz nach den Absätzen 3 bis 5 nicht möglich ist, sind die Fische über ein Turbinenmanagement oder andere geeignete Maßnahmen zu schützen.
Für Fischereien, für die nach Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung eine Ausnahmeregelung gilt, sind Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 im Einklang mit dem…
Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen,…
Ein Gewässer darf unbeschadet des § 18 Abs. 1 durch ständige Fischereivorrichtungen nicht auf mehr als die halbe Breite bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus…
Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 20 mm oder Maschenweiten von mindestens 25 mm haben – im nassen Zustand gemessen von…
Zur Schonung der Schilfbestände ist beim Befahren der Gewässer und beim Angeln ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten.
Daher ist es verhältnismäßig, Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern zu erlauben, in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.