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Ein Gewässer darf unbeschadet des § 18 Abs. 1 durch ständige Fischereivorrichtungen nicht auf mehr als die halbe Breite bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen.
Absatz 1 gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und rechtmäßig genutzte ständige Fischereivorrichtungen.
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordung nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen darüber zu treffen,
daß und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke des Aalfangs zugelassen werden können,
unter welchen Voraussetzungen Fischereivorrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ständige Fischereivorrichtungen sind.
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels…
Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, a) solange der Wechsel der Fische durch bereits bestehende Anlagen oder aus anderen…
In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet der §§ 3 und 16 keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Fischwechsel verhindern. Die wasserrechtlichen…
gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen…
(2) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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