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Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 20 mm oder Maschenweiten von mindestens 25 mm haben – im nassen Zustand gemessen von Knotenmitte zu Knotenmitte. Die obere Fischereibehörde kann hiervon Abweichungen für wissenschaftliche Untersuchungen, Hegemaßnahmen und den berufsmäßigen Fang von Aalen zulassen, soweit diese im Einklang mit der Hege des Aalbestandes stehen.
Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung)…
Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung)…
Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung)…
Die Maschenweiten von Netzen dürfen, in nassem Zustand, von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des anderen Knotens gemessen, höchstens 20 mm betragen.
Auf folgende Fischarten darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende…
Fische nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.