Art. 13 32006R1967
Gezogenes Gerät darf nicht innerhalb von 3 Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden. Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Dredgen innerhalb von 3 Seemeilen unabhängig von der Wassertiefe eingesetzt werden, vorausgesetzt, der Fang anderer Arten als Krebs- und Weichtiere übersteigt nicht 10 % des Gesamtfangs (in Lebendgewicht).
Schleppnetze dürfen nicht innerhalb von 1,5 Seemeilen vor den Küsten und Bootdredgen und hydraulische Dredgen dürfen nicht innerhalb von 0,3 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden.
Ringwaden dürfen nicht innerhalb von 300 Metern vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden. Ringwaden dürfen nicht in Wassertiefen eingesetzt werden, die geringer sind als 70 % der nach Anhang II dieser Verordnung gemessenen Gesamttiefe der Ringwade selbst.
Dredgen zur Schwammfischerei dürfen weder diesseits der 50-Meter-Isobathe noch innerhalb von 0,5 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden.
Auf Antrag eines Mitgliedstaats erteilt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine von den Absätzen 1, 2 und 3 abweichende Genehmigung, wenn dies durch besondere geografische Zwänge, z. B. die geringe Ausdehnung des Kontinentalschelfs entlang der gesamten Küste eines Mitgliedstaats oder die geringe Ausdehnung der Fanggründe für die Schleppnetzfischerei, gerechtfertigt ist und sofern die Fischerei keine signifikante Auswirkung auf die Meeresumwelt hat und nur eine begrenzte Zahl von Schiffen betrifft, und vorausgesetzt, dass diese Fischerei mit anderem Gerät nicht betrieben werden kann und Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 18 oder Artikel 19 ist. Die Mitgliedstaaten legen aktuelle wissenschaftliche und technische Daten vor, um eine solche Ausnahmegenehmigung zu begründen.
Abweichend von Absatz 2 dürfen Schleppnetze vorübergehend, bis zum 31. Dezember 2007 , auch innerhalb von 1,5 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden, allerdings nur bei einer Wassertiefe jenseits der 50-Meter-Isobathe.
Abweichend von Absatz 3 dürfen Ringwaden vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 auch innerhalb von 300 Metern vor den Küsten oder bei einer Wassertiefe diesseits der 50-Meter-Isobathe, aber nicht diesseits der 30-Meter-Isobathe eingesetzt werden. Ringwaden dürfen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 in Wassertiefen eingesetzt werden, die geringer sind als 70 % der nach Anhang II dieser Verordnung gemessenen Gesamttiefe der Ringwade selbst.
Abweichend von Absatz 2 dürfen Bootdredgen und hydraulische Dredgen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 auch innerhalb von 0,3 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden.
Die Ausnahme gemäß Absatz 5 gilt nur für Fangtätigkeiten, die die Mitgliedstaaten bereits genehmigt haben, und für Schiffe, die seit über fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind; diese Fangtätigkeiten dürfen keine künftige Steigerung des Fischereiaufwands bewirken. Der Kommission ist vor dem 30. April 2007 eine Liste der zugelassenen Schiffe und ihrer Kenndaten vorzulegen; diese Liste muss auch einen Vergleich mit dem Flottenstand vom 1. Januar 2000 ermöglichen. Darüber hinaus sind diese Fangtätigkeiten an die folgenden Voraussetzungen geknüpft: Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen einen Überwachungsplan und erstatten der Kommission alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht. Der erste Bericht dieser Art ist der Kommission vor dem 31. Juli 2009 zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Berichte kann die Kommission Maßnahmen nach Artikel 18 oder Artikel 19 Absatz 9 dieser Verordnung ergreifen.
Sie müssen den Anforderungen des Artikels 4, des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h, des Artikels 9 Absatz 3 Nummer 2 und des Artikels 23 genügen.
Sie dürfen die Tätigkeiten von Schiffen nicht behindern, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden.
Sie müssen reguliert werden, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III genannten Arten mit Ausnahme der Muscheln minimal sind.
Sie dürfen nicht auf Kopffüßer gerichtet sein.
Für Fischereien, für die nach Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung eine Ausnahmeregelung gilt, sind Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 im Einklang mit dem Verfahren im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässig.
Abweichend von Absatz 2 dürfen Schleppnetze unter folgenden Bedingungen zwischen 0,7 und 1,5 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. September 2007 die Einzelheiten der Anwendung dieser Ausnahme mit. Mit dieser Mitteilung wird auch eine Liste der zugelassenen Schiffe und der zugelassenen Gebiete, die durch geografische Koordinaten an Land und auf See ausgewiesen sind, übermittelt. Die betreffenden Mitgliedstaaten überwachen die Fischereitätigkeiten in den betreffenden Gebieten und sorgen für eine wissenschaftliche Bewertung. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung werden der Kommission alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt. Der erste Bericht dieser Art ist der Kommission bis zum 31. Juli 2009 zu übermitteln. Ist die Kommission auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 oder neuerer wissenschaftlicher Gutachten der Auffassung, dass die Bedingungen für eine Ausnahme nicht erfüllt sind, so kann sie den betreffenden Mitgliedstaat konsultieren und zur Änderung der Ausnahme auffordern oder dem Rat angemessene Maßnahmen zum Schutz der Ressourcen und der Umwelt vorschlagen.