Erwägungsgrund 10 32019R1154
Bei der Fischerei mit Treibnetzen ist es in der Vergangenheit zu einem raschen Anstieg des Fischereiaufwands und einem starken Rückgang der Selektivität gekommen. Die unkontrollierte Ausdehnung dieser Aktivitäten stellte eine ernste Gefahr für die Zielarten dar, weshalb ihre Verwendung mit der Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates für den Fang von weit wandernden Arten einschließlich Schwertfisch verboten wurde.