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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Landesamts und des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima im Rahmen wissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Untersuchungen sowie vom Landesamt betreuten Fischereifachprogrammen des Landes von den folgenden Bestimmungen ausgenommen: §§ 1, 2, 3, 4, 8, 9, und 14. Vor Durchführung der Untersuchungen ist der jeweilige Fischereiberechtigte zu informieren, soweit unaufschiebbare Maßnahmen dies in Einzelfällen erfordern, auch nachträglich.
Abweichend von Absatz 1 benötigen die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten des Landesamts für Verbraucherschutz und…
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Rahmen wissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Untersuchungen, sind die Dienstangehörigen und die mit…
Dem Landesamt werden, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen, aus dem Kreis der dem bisherigen…
Betriebe, Einrichtungen oder Personen im Sinne der § 14 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 und § 29 Absatz 2, auch wenn eine Erlaubnis nicht erteilt…
nach § 8 Absatz 1 Satz 1, § 8a Absatz 1 und 3, § 15 Absatz 1 Satz 2 und § 16a Absatz 2 und 3 des Tierschutzgesetzes,
Die Fischereibehörden nehmen ihre Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes wahr. Sie haben insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.