Gesetze
Gesetz wird geladen …
Fische nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse: Aal (Anguilla anguilla L.) | 50 cm Barbe (Barbus barbus L.) | 35 cm Nase (Chondrostoma nasus L.) | 30 cm Karpfen (Cyprinus carpio L.) | 35 cm Hecht (Esox lucius L.) | 45 cm Aland (Leuciscus idus L.) | 25 cm Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.) | 25 cm Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris L.) | 50 cm Seesaibling (Salvelinus alpinus L.) | 30 cm Zander (Sander lucioperca L.) | 40 cm Äsche (Thymallus thymallus L.) | 30 cm Schleie (Tinca tinca L.) | 25 cm.
Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht entnommen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse - bei Krebsen bis zum Schwanzende -…
Auf folgende Fischarten darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende…
Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nicht entnommen werden: Fische: Stör | (Acipenser sturio L.) Schneider |…
Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 20 mm oder Maschenweiten von mindestens 25 mm haben – im nassen Zustand gemessen von…
(10) Länge insgesamt. Größenschema Mindestgrößen nach den in Artikel 7 genannten Verordnungen Art Größe kg/Fisch oder Größe des Gehäuses Stückzahl je kg Region…
ausschließlich für die Zielart Aal (Anguilla anguilla) ausgewiesen sind, ist ein lichter Stababstand von 15 Millimeter erforderlich.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement