Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die fischereiausübungsberechtigte Person sowie die Inhaberin oder der Inhaber von Fischzuchten und Teichwirtschaften sind verpflichtet, das Auftreten der in § 19 Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie andere Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter der Fischereibehörde unverzüglich zu melden. Darüber hinaus sind anzeigepflichtige Fischseuchen den zuständigen Behörden bei den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken oder dem jeweils zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich anzuzeigen.
Die Fischereibehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde die zur Bekämpfung von Fischkrankheiten mit seuchenhaftem Charakter erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere zur Entseuchung von Gewässern und Geräten und zur unschädlichen Beseitigung verendeter Fische. Sechster Abschnitt Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei